Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „International Choir of Stuttgart“ . Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt dann den Zusatz „e.V.“ Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2 Vereinsweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges internationalen Liedgutes, sowie die Förderung des Gedankens der Völkerverständigung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: durch regelmäßige Proben internationaler Chorstücke bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor;

zum Zwecke der Völkerverständigung sollen Kontakte zu Chören weltweit angestrebt, sowie durch Sangestreffen Austausch und Pflege internationalen Liedgutes realisiert werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede natürlich Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied (zum Schluss eines Geschäftsjahres, Kündigungsfrist 3 Monate), durch Ausschluss aus dem Verein ( wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstands). Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
1. der 1. Vorstand
2. der 2. Vorstand

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden.
Er ist zuständig vor allem für :

  • die laufenden Geschäfte des Vereins
  • die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der
    Mitgliederversammlung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Aufstellung eines Haushaltsplans, die Buchführung über Einnahmen und
    Ausgaben des Vereins, die Erstellung des Jahresberichts
  • Ernennung eines Ehrenvorsitzenden
  • Ernennung des Chorleiters

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands

während der Amtsperiode aus, wählen die Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/ von der 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden, Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Vorsitzenden und des/der Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter In geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den/die Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben - Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands - Wahl eines/einer Rechnungsprüfer/ in auf die Dauer von 2 Jahren - Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung - Feststellung des Mitgliedsbeitrags

  • Entgegennahme und Genehmigung des musikalischen Berichts des Chorleiters
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Jedem Mitglied steht das recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.Juli bis 30. Juni

§ 11 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre einen/eine Kassenprüfer In, der / die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüft . Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Der / die Kassenprüfer In darf kein Vorstandsmitglied sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den gemeinnützigen Verein „Degerloch hilft e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.